Fallen alle sachlichen und persönlichen Grundlagen einer GmbH weg und nimmt die Gesellschaft nach Übernahme der Geschäftsanteile durch neue Gesellschafter ihren Geschäftsbetrieb wieder auf,
so fehlt die nach dem Sinn des
§ 10 d EStG erforderliche Personengleichheit zwischen dem Unternehmen vor dem Zusammenbruch mit dem Unternehmen nach Wiederaufnahme der
Tätigkeit (BFH-Urteil I 112/63 vom , BStBl III 1966, 289). Unkörperliche Werte, wie die Firma und Beziehungen zur Kundschaft sowie das Verbleiben im gleichen Geschäftszweig, vermögen
für sich allein diese Personengleichheit grundsätzlich nicht herzustellen.
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 513 BFHE 1966 S. 369 Nr. 86 VAAAB-49434
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