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BFH Urteil v. - II 50/64 BFHE 1967 S. 573 Nr. 89

Leitsatz

  1. Wird ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft, an der weitere Erbengemeinschaften beteiligt sind, auf eine aus Erben und Erbeserben bestehende Gesellschaft übertragen, so sind die gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG für die Veräußerer maßgebenden Anteile aus den Anteilen der Erben und den gedachten Anteilen der Erbeserben an der Erbengemeinschaft zu errechnen.

  2. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn ein dem Erwerb der Anteile an der Gesamthand entsprechender Erwerb ideeller Bruchteil nach den allgemeinen Vorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.

  3. § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt auch einzelne Maßnahmen zur Auseinandersetzung eines Nachlasses.

  4. Durch die Abtretung eines Erbteils wird der Nachlaß, sofern die Erbengemeinschaft fortbesteht, nur dem Ausscheidenden gegenüber auseinandergesetzt.

Fundstelle(n):
BFHE 1967 S. 573 Nr. 89
QAAAB-49440

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BFH, Urteil v. 27.06.1967 - II 50/64

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