Wird ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft, an der weitere Erbengemeinschaften beteiligt sind, auf eine aus Erben und
Erbeserben bestehende Gesellschaft übertragen, so sind die gemäß
§ 6 Abs. 3 GrEStG für die Veräußerer maßgebenden Anteile aus den Anteilen der Erben und den gedachten Anteilen der Erbeserben an der Erbengemeinschaft
zu errechnen.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn ein dem Erwerb der Anteile an der Gesamthand entsprechender Erwerb ideeller Bruchteil nach den
allgemeinen Vorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.
§ 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt auch einzelne Maßnahmen zur Auseinandersetzung eines Nachlasses.
Durch die Abtretung eines Erbteils wird der Nachlaß, sofern die Erbengemeinschaft fortbesteht, nur dem Ausscheidenden gegenüber
auseinandergesetzt.
Fundstelle(n): BFHE 1967 S. 573 Nr. 89 QAAAB-49440