Wird ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft, an der weitere Erbengemeinschaften beteiligt sind, auf eine aus Erben und
Erbeserben bestehende Gesellschaft übertragen, so sind die gemäß
§ 6 Abs. 3 GrEStG für die Veräußerer maßgebenden Anteile aus den Anteilen der Erben und den gedachten Anteilen der Erbeserben an der Erbengemeinschaft
zu errechnen.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist nicht anwendbar, wenn ein dem Erwerb der Anteile an der Gesamthand entsprechender Erwerb ideeller Bruchteil nach den
allgemeinen Vorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.
§ 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt auch einzelne Maßnahmen zur Auseinandersetzung eines Nachlasses.
Durch die Abtretung eines Erbteils wird der Nachlaß, sofern die Erbengemeinschaft fortbesteht, nur dem Ausscheidenden gegenüber
auseinandergesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFHE 1967 S. 573 Nr. 89 QAAAB-49440
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