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BFH Urteil v. - III B 31/67 BStBl 1968 II S. 82

Leitsatz

  1. Der Anwalt hat keinen Rechtsanspruch auf Aktenüberlassung in seine Wohn- oder Praxisräume.

  2. Es liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts, zu gestatten, daß einem Anwalt Gerichtsakten zur Mitnahme in seine Wohnung- oder Geschäftsräume überlassen werden.

  3. Zu den "Gerichtsakten" gehören auch die vom Finanzamt gemäß §71 Abs. 2 FGO unter Beachtung des §22 AO vorzulegenden, den Streitfall betreffenden Akten.

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 82
BFHE 1968 S. 312 Nr. 90
WAAAB-49425

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BFH, Urteil v. 29.09.1967 - III B 31/67

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