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BSG 14.07.1994 7 RAr 32/93

Arbeitsförderung; | berufliche Fortbildung einer Wirtschaftskauffrau zur Rechtsanwaltsgehilfin

Wird eine Wirtschaftskauffrau zur Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet, liegt eine berufliche Fortbildung dann vor, wenn sie wesentliche Kenntnisse aus ihrer Berufsausbildung zur Wirtschaftskauffrau und den entsprechenden Berufstätigkeiten inhaltlich für den angestrebten Beruf als Anwaltsgehilfin übernehmen kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Förderung, da berufliche Fortbildungsmaßnahmen mit Vollzeitunterricht nur gefördert werden dürfen, wenn sie nicht länger als höchstens 2 Jahre dauern. Handelt es sich hingegen mangels Verwertbarkeit bisheriger Kenntnisse im neuen Beruf um eine Umschulung, steht eine dreijährige Dauer der Vollzeitmaßnahme einer Förderung nicht im Wege. Abweichend von der auch für Umschulungsmaßnahmen geltenden Regel, daß grundsätzlich nur zweijährige Maßnahmen ...

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