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BFH Urteil v. - VI 195/65 BStBl 1966 III S. 503

Leitsatz

  1. Sind Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig und ist die Tätigkeit der Ehefrau nichts ortsgebunden, so können die Mehraufwendungen für einen doppelten Hausstand Werbungskosten sein, solange der Ehefrau der Umzug in die gemeinsame Familienwohnung nicht zuzumuten ist. In aller Regel ist der Ehefrau der Umzug an den Wohnort des Ehemannes innerhalb eines Jahres zuzumuten, sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist rechtfertigen.

  2. Stehen Arbeitnehmer zur Zeit der Verheiratung in verschiedenen Orten in einem Dienstverhältnis, so können sie Mehraufwendungen für einen doppelten Hausstand erst geltend machen, nachdem sie eine Familienwohnung begründet haben.

  3. Die Mehrkosten für einen doppelten Hausstandjung verheirateter Eheleute sind Werbungskosten, solange der Ehefrau der Umzug in die Familienwohnung nicht zuzumuten ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit gelten dieselben Grundsätze wie in Ziffer 1.

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 503
BFHE 1966 S. 351 Nr. 86
QAAAB-49401

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BFH, Urteil v. 11.05.1966 - VI 195/65

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