Die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung des FG ist auch dann unzulässig, wenn die zwei Veranlagungszeiträume
umfassende einheitliche Entscheidung des FG hinsichtlich eines Veranlagungszeitraums nur im Kostenpunkt und hinsichtlich
des anderen Veranlagungszeitraums auch in der Hauptsache angegriffen wird.
Wird im Verfahren vor dem FG die vom Stpfl. wegen Nichtabgabe der Steuererklärung verursachte Schätzung nach
§ 217 AO im wesentlichen aufrechterhalten, weil sich die während des finanzgerichtlichen Verfahrens vom Stpfl. eingereichte Steuererklärung
als so unbrauchbar erweist, daß davon auszugehen ist, daß er seine Erklärungs-, Nachweis- und Mitwirkungspflicht (
§§ 166 ff. AO) grob verletzt hat, so trägt er die Kosten nach
§ 307 Abs. 3 AO a. F. (
§ 137 FGO) auch, soweit er obsiegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 640 BFHE 1967 S. 326 Nr. 89 MAAAB-49382
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