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BGH 14.07.1994 VII ZB 7/94
Prozeßrecht; | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versehen eines Auszubildenden
Es begründet kein Anwaltsverschulden i. S. des § 233 ZPO, wenn eine geschulte und zuverlässige Auszubildende im 2. Lehrjahr einen Berufungsschriftsatz versehentlich in einen nicht an das Berufungsgericht bestimmten Briefumschlag einlegt, so daß die Berufung nicht fristgerecht eingeht ().