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BFH Urteil v. - I 109/65 BStBl 1967 III S. 577

Leitsatz

  1. Wird eine Steuerrechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt, so ergibt sich daraus kein selbständiger Anlaß zu einer Fehleraufdeckung nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO. Diese Vorschrift stellt keine besondere gesetzliche Regelung im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG dar.

  2. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen Antrag auf Fehleraufdeckung nach § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO ist eine Ermessensentscheidung. Es widerspricht nicht Recht und Billigkeit, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens entscheidend von dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG leiten läßt, daß bei Nichtigkeitserklärung einer Rechtsnorm der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der Richtigkeit eines Verwaltangsakts hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 577
BFHE 1967 S. 174 Nr. 89
DAAAB-49372

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BFH, Urteil v. 21.06.1967 - I 109/65

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