Wird eine Steuerrechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt, so ergibt sich daraus kein selbständiger Anlaß
zu einer Fehleraufdeckung nach
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO. Diese Vorschrift stellt keine besondere gesetzliche Regelung im Sinne des
§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG dar.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen Antrag auf Fehleraufdeckung nach
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO ist eine Ermessensentscheidung. Es widerspricht nicht Recht und Billigkeit, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung
ihres Ermessens entscheidend von dem allgemeinen Rechtsgedanken des
§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG leiten läßt, daß bei Nichtigkeitserklärung einer Rechtsnorm der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor der Richtigkeit
eines Verwaltangsakts hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 577 BFHE 1967 S. 174 Nr. 89 DAAAB-49372
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