Der Mitunternehmer einer Unternehmergemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
GewStG schuldet gemäß
§ 5 GewStG in seiner für den Erhebungszeitraum 1960 geltenden Fassung die Gewerbesteuer nach dem Ertrag der Unternehmergemeinschaft
als Gesamtschuldner unmittelbar und unbeschränkt. Die Gewerbesteuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er daneben
keinen eigenen Gewerbebetrieb unterhält. Wenn der Mitunternehmer anstatt als Gesamtschuldner für den ganzen Ertrag nur nach
einem Anteil am Ertrag der Unternehmergemeinschaft zur Gewerbesteuer herangezogen wird, liegt regelmäßig keine Beschwer vor.
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 398 BFHE 1966 S. 237 Nr. 86 ZAAAB-49356
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