Bei einem Kaffee ist das Betriebsgrundstück in der Regel eine wesentliche Grundlage des Betriebes.
Ein Teilbetrieb wird nicht veräußert und auch nicht aufgegeben, wenn seine wesentlichen Grundlagen im übrigen Betriebsvermögen
verbleiben.
Entnahmen können nicht durch eine Bilanzänderung auf einem Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag zurückgezogen werden.
Gehören zum Gewerbebetrieb eine Bäckerei, Konditorei, Gastwirtschaft und ein Kaffee und wird das Kaffee verpachtet, so
kann das dem Kaffee dienende Grundstück nicht ins Privatvermögen überführt werden, wenn nach dem Pachtvertrag weiterhin enge
Beziehungen zwischen dem Kaffee und dem übrigen Betriebsvermögen bestehen, so z.B. bei der Verpflichtung des Pächters, die
Backwaren nur aus dem Betrieb des Verpächters zu beziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 724 BFHE 1967 S. 515 Nr. 89 LAAAB-49339
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