Die Überzeugung von dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Verkehrsauffassung muß das Gericht aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewinnen.
Als Verkehrsauffassung können die Gerichte nur eine solche Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise feststellen, die
einleuchtend und schlüssig begründet ist.
Werden selbsthergestellte Transportgerüste mit erworbenen Motoren und Getrieben zusammengestellt, so wird dadurch eine Sachgesamtheit
gebildet, wenn Gegenstand des Leistungsaustausches eine durch das Montieren der Motoren bzw. Getriebe vervollständigte und
für den Betrieb des Abnehmers verwendungs- und gebrauchsfähige Transportanlage sein sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 403 BFHE 1967 S. 396 Nr. 88 RAAAB-49256
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