Die Bildung einer Rückstellung für die mögliche Inanspruchnahme auf Haftung wegen Minderung, Wandlung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung richtet sich bei einem Ingenieur für Baustatik und konstruktiven Ingenieurbau nach den im vom (BFH 76, 651; BStBl III 1963, 237) entwickelten Grundsätzen für die Rückstellung auf Grund von "Garantieleistungsverpflichtungen", soweit die Inanspruchnahme
seitens eines Auftraggebers zu erwarten ist. Steht die Inanspruchnahme seitens eines Dritten zu erwarten, kommen die in dem
genannten Urteil entwickelten Grundsätze für die Rückstellung auf Grund von "Haftpflichtverbindlichkeiten" zur Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFHE 1966 S. 114 Nr. 86 AAAAB-49240
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