Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens wegen vermuteter Doppelbesteuerung schließt das Ergehen eines Urteils im gleichzeitig
anhängigen Revisionsverfahren nicht aus.
Hat eine inländische (abhängige) Vertriebsgesellschaft die Kosten der Einführung der Erzeugnisse ihrer ausländischen Muttergesellschaft
im Inland ganz oder überwiegend übernommen, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft anzunehmen,
wenn eine Übernahme dieser Kosten in der betreffenden Branche unter vergleichbaren Umständen nicht üblich ist. Zur Feststellung,
daß die Übernahme dieser Kosten nicht üblich ist, bedarf es regelmäßig der Einholung und Verwertung von Gutachten unabhängiger
Sachverständiger und sonstiger Unterlagen.
Hält sich die Übernahme der Vertriebskosten im Rahmen des Üblichen, ergeben sich aber für einen längeren Zeitraum Verluste
der inländischen Vertriebsgesellschaft, so ist eine Prüfung der übrigen Vertragsbedingungen und insbesondere des Verrechnungspreises
im Vergleich mit den Vertragsbedingungen angebracht, die zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen der gleichen Branche
bestehen.
Der zollrechtliche Normalpreis (üblicher Wettbewerbspreis) der eingeführten Waren und ein in ihm etwa enthaltener Aufschlag
wegen Verlagerung von Vertriebskosten ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht maßgebend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 495 BFHE 1967 S. 545 Nr. 88 ZAAAB-49236
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