Die Regelung in Tz. 24 Satz 2 der VAO vom , wonach in den Fällen einer Eheschließung erst nach dem
mindestens ein Erlaß in der Höhe auszusprechen ist, in der die eigenen verfügbaren Mittel des Schuldnerehegatten zur Entrichtung
der HGA-Leistungen nicht ausreichen, gleicht die gegenüber § 131 LAG bestehenden Nachteile der in Tz. 24 Satz 1 der angegebenen
VAO getroffenen Regelung nicht in vollem Umfang aus. Die Tz. 24 der genannten VAO ist in vollem Umfang mit § 131 LAG nicht
vereinbar und deshalb nicht anzuwenden, soweit sie sich abweichend von der in § 131 LAG getroffenen Regelung nachteilig
auswirkt.
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 636 BFHE 1967 S. 294 Nr. 89 IAAAB-49220
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