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BFH Urteil v. - III R 19/66 BStBl 1967 III S. 636

Leitsatz

Die Regelung in Tz. 24 Satz 2 der VAO vom , wonach in den Fällen einer Eheschließung erst nach dem mindestens ein Erlaß in der Höhe auszusprechen ist, in der die eigenen verfügbaren Mittel des Schuldnerehegatten zur Entrichtung der HGA-Leistungen nicht ausreichen, gleicht die gegenüber § 131 LAG bestehenden Nachteile der in Tz. 24 Satz 1 der angegebenen VAO getroffenen Regelung nicht in vollem Umfang aus. Die Tz. 24 der genannten VAO ist in vollem Umfang mit § 131 LAG nicht vereinbar und deshalb nicht anzuwenden, soweit sie sich abweichend von der in § 131 LAG getroffenen Regelung nachteilig auswirkt.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 636
BFHE 1967 S. 294 Nr. 89
IAAAB-49220

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BFH, Urteil v. 19.05.1967 - III R 19/66

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