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Internetrecht; | unaufgeforderte E-Mail-Werbung (§ 1 UWG)
Unaufgeforderte E-Mails an Geschäftsadressen sind auch dann unzulässig, wenn sie nur versandt werden, weil sich der Empfänger oder Dritte unter der E-Mail-Adresse des Empfängers in eine Mailingliste eingetragen haben. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung in die Mailingliste des Absenders vom Empfänger der unaufgeforderten E-Mail ausging, trägt der Absender. Der E-Mail-Versender muss es sich zurechnen lassen, wenn ein Dritter die E-Mail-Adresse des Empfängers in die Mailingliste des Absenders eingetragen hat (, K & R 2000, 517). Die Berufung gegen die Entscheidung ist beim Kammergericht unter 5 U 6727/00 anhängig. A. A. ist das , K & R 2000, 515). Danach steht dem Empfänger unaufgeforderter E-Mail-Werb...