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BFH Urteil v. - I B 11/66 BStBl 1967 III S. 253

Leitsatz

  1. Der Streitwert einer Untätigkeitsklage ist jedenfalls dann die volle Höhe des streitigen Steuerbetrags, wenn der Antrag des Klägers nur auf eine Sachentscheidung gerichtet ist.

  2. Unter die Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, für die nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerdegrenze von 50 DM gilt, fällt der Streit über die Höhe des Streitwerts nur dann, wenn der Streitwert im Rahmen des Kostenansatzes nach § 147 FGO ermittelt worden ist und gegen die Höhe des Streitwerts im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz ( § 148 FGO) Einwendungen erhoben werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 253
BFHE 1967 S. 19 Nr. 88
NAAAB-49198

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BFH, Urteil v. 25.01.1967 - I B 11/66

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