Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Unternehmen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und wählt er ein anderes Wirtschaftsjahr
als der bisherige Inhaber, so liegt darin keine "Umstellung" des Wirtschaftsjahrs. Dies gilt auch dann, wenn er das Unternehmen
unentgeltlich erworben hat und daher an die Buchwerte des Veräußerers gebunden ist (
§ 7 Abs. 1 EStDV).
Dagegen ist es eine "Umstellung" des Wirtschaftsjahrs, wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden OHG (BFH-Urteil IV 284/63 U vom , BFH 79, 197, BStBl III 1964, 304) oder bei einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 15 Ziff. 2
EStG), nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen allein fortführt und das bisherige
Wirtschaftsjahr der Gesellschaft ändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 86 BFHE 1967 S. 153 Nr. 87 UAAAB-49161
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.