Hat das FA aus einer Bescheinigung in englischer Sprache zu Unrecht herausgelesen, daß dem Stpfl. aus dem Ausland zugeflossene
Bezüge im Ausland dem Steuerabzug unterworfen worden seien, so kann es keine Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff.
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AO wegen neuer Tatsachen vornehmen, wenn es die objektiv richtige Bescheinigung mißverstanden und vom Stpfl. keine beglaubigte
Übersetzung der Bescheinigung verlangt hatte. Voraussetzung ist dabei aber, daß der Stpfl. nicht durch zusätzliche Handlungen
den Irrtum des FA erweckt oder gefördert hatte.
Legt ein Stpfl. eine Bescheinigung in einer fremden Sprache vor, so kann das FA die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung
verlangen, wenn die Bescheinigung nicht eindeutig und allgemein verständlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 231 BFHE 1967 S. 539 Nr. 87 NAAAB-49133
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