Ist ein nach Befriedigung aller Gläubiger verbliebenes Vermögen einer aufgelösten GmbH sachlich ordnungsgemäß verteilt und
die GmbH im Handelregister gelöscht worden, so ist ein an die gelöschte GmbH gerichteter und einem früheren Liquidator ohne
vorherige Neubestellung bekanntgemachter Vermögensabgabebescheid nichtig.
Das Vermögen einer GmbH kann nicht auf eine andere GmbH mit der Wirkung übertragen werden, daß im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
die Steuer- und Abgabeschulden der Rechtsvorgängerin auf die Rechtsnachfolgerin nach § 8 StAnpG übergehen, da zwischen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung weder deren Verschmelzung noch die Vermögensübertragung im ganzen ohne vorherige Liquidation zugelassen
ist.
Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 LAG findet keine Anwendung, wenn nach Beginn der Auflösung einer GmbH ein Gesellschafter den
ihm zustehenden Anspruch auf den Liquidationserlös an einen anderen Gesellschafter der aufzulösenden Gesellschaft oder unmittelbar
an einen Dritten abgetreten hat oder wenn er aus der GmbH gegen Entgelt ausgeschieden ist oder sein Geschäftsanteil gegen
Entgelt nach
§ 34 GmbHG eingezogen wurde.
Wird der Bescheid über die Vermögensabgabe nach Beginn der Auflösung einer GmbH bekanntgemacht, so ist der Ablösungswert auf
den Zeitpunkt des Beginns der Auflösung zu berechnen und auf alle Vierteljahrsbeträge zu erstrecken, die in diesem Zeitpunkt
noch nicht fällig waren; § 4 Abs. 4 der 1. AbgabenDV-LA findet dabei in der jeweils für den Berechnungszeitpunkt maßgebenden
Fassung Anwendung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 391 BFHE 1966 S. 198 Nr. 86 WAAAB-49088
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.