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BFH Urteil v. - III 356/61 BStBl 1966 III S. 391

Leitsatz

  1. Ist ein nach Befriedigung aller Gläubiger verbliebenes Vermögen einer aufgelösten GmbH sachlich ordnungsgemäß verteilt und die GmbH im Handelregister gelöscht worden, so ist ein an die gelöschte GmbH gerichteter und einem früheren Liquidator ohne vorherige Neubestellung bekanntgemachter Vermögensabgabebescheid nichtig.

  2. Das Vermögen einer GmbH kann nicht auf eine andere GmbH mit der Wirkung übertragen werden, daß im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Steuer- und Abgabeschulden der Rechtsvorgängerin auf die Rechtsnachfolgerin nach § 8 StAnpG übergehen, da zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung weder deren Verschmelzung noch die Vermögensübertragung im ganzen ohne vorherige Liquidation zugelassen ist.

  3. Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 LAG findet keine Anwendung, wenn nach Beginn der Auflösung einer GmbH ein Gesellschafter den ihm zustehenden Anspruch auf den Liquidationserlös an einen anderen Gesellschafter der aufzulösenden Gesellschaft oder unmittelbar an einen Dritten abgetreten hat oder wenn er aus der GmbH gegen Entgelt ausgeschieden ist oder sein Geschäftsanteil gegen Entgelt nach § 34 GmbHG eingezogen wurde.

  4. Wird der Bescheid über die Vermögensabgabe nach Beginn der Auflösung einer GmbH bekanntgemacht, so ist der Ablösungswert auf den Zeitpunkt des Beginns der Auflösung zu berechnen und auf alle Vierteljahrsbeträge zu erstrecken, die in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren; § 4 Abs. 4 der 1. AbgabenDV-LA findet dabei in der jeweils für den Berechnungszeitpunkt maßgebenden Fassung Anwendung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 391
BFHE 1966 S. 198 Nr. 86
WAAAB-49088

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BFH, Urteil v. 18.03.1966 - III 356/61

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