Die Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs im Sinne des
§ 16 Abs. 3 EStG setzt voraus, daß die Abwicklung ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang ist.
Werden bei einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit der Absicht ins Privatvermögen überführt, sie bei
sich bietender Gelegenheit zu verkaufen, so ist die spätere Veräußerung ein betrieblicher Abwicklungsvorgang. Dies gilt auch
bei Gegenständen des Anlagevermögens, wenn zwischen der Entnahme und der Veräußerung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 70 BFHE 1967 S. 134 Nr. 87 XAAAB-49079