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BFH Urteil v. - VI 268/65 BStBl 1967 III S. 21

Leitsatz

  1. § 69 a Ziff. 2  EStDV 1963 enthält eine zutreffende Auslegung des § 46 Abs. 2 Ziff. 2  EStG 1963.

  2. Ein verwitweter Stpfl., der vor dem 1. September wieder heiratet, ist für dieses Jahr nicht "verwitwet" im Sinne von § 32 a Abs. 3 EStG 1963.

  3. Ein Stpfl., dessen Ehefrau vor dem 1. Mai eines Jahres stirbt, kann wegen des ihr gewährten gesetzlichen Unterhalts für die Zeit bis zu ihrem Tod keinen Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 1963 beanspruchen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 21
BFHE 1967 S. 70 Nr. 87
TAAAB-49050

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BFH, Urteil v. 19.08.1966 - VI 268/65

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