Nach dem Grundgedanken des § 76 Abs. 1 UStDB soll die Entlastung von der Umsatzsteuer nur einmal vorgenommen werden.
Nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 UStDB ist es gleichgültig, aus welchem Grund ein Vergütungsantrag gestellt worden ist, insbesondere
ob ein Anspruch tatsächlich bestanden hat oder das Bestehen eines solchen Anspruchs irrigerweise angenommen oder ein Antrag
in der Erwartung gestellt worden ist, aus Billigkeitsgründen eine Vergütung zu erhalten.
Es kann deshalb ein Reeder für die Ausfuhr eines Seeschiffes dann keine Vergütung erhalten, wenn die Wertt für die Lieferung
des Schiffes an den Reeder Vergütung aus Billigkeitsgründen erhalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 336 BFHE 1966 S. 355 Nr. 85 GAAAB-49024
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