Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 3 DBAS in der Fassung des Zusatzprotokolls vom (BGBl II 1959, 1253) folgt nicht, daß die dort genannten Künstler, Berufssportler und Artisten für die Besteuerung der Einkünfte aus öffentlichen
Darbietungen stets als freiberuflich tätig gelten. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit ist im DBAS nicht näher geregelt.
Einkünfte eines Schauspielers aus seiner Mitwirkung bei der Herstellung eines Spielfilms sind in der Regel Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, 19, 49 Abs. 1 Ziff. 4
EStG.
Ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von festem Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft
zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu überlassen, und von
dieser Befugnis gegen ein ihr von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, bleibt Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 392 BFHE 1967 S. 370 Nr. 88 SAAAB-49020
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