Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach Aufwendungen für eine Hausgehilfin, die wegen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen
gehalten und im Haushalt beschäftigt wird, in der Regel nicht Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG sind.
Die Rechtsprechung des BFH im Sinne des Rechtssatzes 2 dieser Entscheidung verstößt nicht gegen die
Art. 3 oder 6 GG.
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 198 BFHE 1967 S. 434 Nr. 87 DAAAB-49012
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