Hat eine ein Fabrikunternehmen betreibende Kapitalgesellschaft mit Ort der Leitung und Sitz im Ausland ihrer inländischen
Zweigniederlassung ein verzinsliches Darlehen gewährt, so sind die dafür berechneten Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte
der Gesellschaft aus ihrer inländischen Betriebsstätte nicht abzugsfähig. Die Grundsätze des Devisenrechts, nach denen die
in einem solchen Fall von der inländischen Zweigniederlassung an die ausländische Hauptniederlassung zu leistenden Zinszahlungen
als im Rechtssinne geschuldet angesehen werden, finden im Bereich des Steuerrechts keine Anwendung.
Bei der Ermittlung der Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aus einer inländischen Betriebsstätte
sind Zinsen nur insoweit abzugsfähig, als sie mit Krediten zusammenhängen, die die ausländische Gesellschaft nachweislich
für die Zwecke der Betriebstatte aufgenommen und an diese Weitergeleitet hat.
Gibt die Gesellschaft im Anschluß an eine Kreditaufnahme Beträge an die inländische Betriebsstätte, so bedarf es stets der
Prüfung, ab und inwieweit eine Weitergabe aufgenommener Fremdmittel oder eine Dotation aus eigenen Mitteln der Gesellschaft
vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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