Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des Bewertungsrechts (
§ 29 Abs. 1 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Betriebsmittel) voraus. Deshalb
ist auch eine verpachtete landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche (sog. Stückländerei) ein landwirtschaftlicher Betrieb
im Sinne des Bewertungsrechts.
Sind die der Bewirtschaftung der Stückländerei dienenden Betriebsmittel des Pächters in die wirtschaftliche Einheit dieser
Grundstücksfläche einbezogen und mit ihr bewertet und ist einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen, so ist
der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert (Ertragswert) festzustellen.
Ist eine Aufteilung des Gesamtwerts unterblieben, obwohl eine Aufteilung erforderlich war, oder ergibt sich später die Notwendigkeit
einer Aufteilung, so ist diese durch Erteilung eines Ergänzungsbescheids vorzunehmen. Der Ergänzungsbescheid unterliegt
aber in seiner zeitlichen Rückwirkung den gleichen Beschränkungen wie eine rückwirkende Einheitswertfeststellung.
Ist die Erteilung eines Ergänzungsbescheids nicht mehr zulässig, so kann die Aufteilung des Gesamtwerts auf die Beteiligten
durch Zurechnungsfortschreibung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt in Betracht kommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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