Lizenzgebühren, die auf Grund eines Vertrags über die zeitlich befristete Nutzung gewerblicher Schutzrechte (Patente, Warenzeichen
u. ä.) oder für die Überlassung von betrieblichen Erfahrungen, Geheimverfahren, ungeschützten Erfindungen, Rezepten usw.
(sog. know how) an den Lizenzgeber gezahlt werden, sind keine Pachtzinsen im Sinne des § 8 Ziff. 8
GewStG.
Die Werte (Teilwerte) von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern, die ein Dritter auf Grund eines Lizenzvertrags,
der nicht als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen ist, überlassen hat, können nicht gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 2
GewStG dem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzugerechnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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