Bei gemeindefreien (ausmärkischen) Gebieten, für die, soweit sie unbewohnt sind, ein Ortsmittelpunkt durch die Verkehrsbehörden
nicht bestimmt zu werden pflegt, kann der Ortsmittelpunkt einer Nachbargemeinde nicht als Ortsmittelpunkt des gemeindefreien
Gebietes oder eines Teiles davon gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für das Gebiet oder für Teile desselben ein Verfahren
zur Eingemeindung in die Nachbargemeinde schwebt.
Wird gemeindefreies (ausmärkisches) Gebiet vom Nahzonenkreis einer Standortgemeinde angeschnitten, so gehört nur der vom
50-km-Kreis umschlossene Teil des Gebietes zur Nahzone der Standortgemeinde. Die Nahzone dieser Gemeinde kann in einem solchen
Fall nicht auf die außerhalb des 50-km-Kreises liegenden Teile des gemeindefreien (ausmärkischen) Gebietes erstreckt werden.
Befindet sich die Beladestelle (Entladestelle) für einen Gütertransport durch Kraftfahrzeuge im gemeindefreien Gebiet, so
liegt nur dann eine Beförderung im Güternahverkehr vor, wenn die Beladestelle (Entladestelle) selbst sich innerhalb des
50-km-Umkreises des Standorts der Kraftfahrzeuge befindet.