An die unrichtige Auskunft einer unteren Verkehrsbehörde über die Nahzone ist die Finanzbehörde nicht gebunden.
Die Grundsätze von Treu und Glauben greifen bei der Erhebung von Beförderungsteuer nicht ein, wenn die Nachversteuerung nicht
zu dem einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen schaffenden Verhalten der Finanzbehörden in Widerspruch steht.
Es kann eine in der Sache selbst liegende unbillige Härte gemäß
§131 AO bedeuten, die gemäß §11 Abs. 1 Nr. 2 b BefStG entstandene Beförderungsteuer einzuziehen, wenn der Steuerpflichtige alle
Sorgfalt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist, angewendet hat, um sich entsprechend den Auskünften der Verkehrsbehörde
nur in der angegebenen Nahzone zu bewegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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