Mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG wird im Werkfernverkehr der Rücklauf gebrauchter Packmittel zum Zielort begünstigt.
Beim Rücklauf liegt keine Beförderung innerhalb eines Unternehmens (mit nichtbegünstigten innerbetrieblichen Umsätzen)
vor, wenn bei der Beförderung vom Abnehmer (Kunden) zum Zweigbetrieb des Unternehmens der Hauptbetrieb eingeschaltet ist,
in dem das Leergut von kleineren im Nahverkehr fahrenden Zubringerfahrzeugen auf im Güterfernverkehr laufende LKW umgeladen
wird.
Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BefStG kann nicht gefolgert werden, daß Beförderungen innerhalb eines Unternehmens nicht steuerpflichtig
seien; ebensowenig kann daraus der Schluß gezogen werden, daß Steuervergünstigungen bei Beförderungen innerhalb des Unternehmens
ausgeschlossen sein sollen.
Anders als im Umsatzsteuerrecht, das innerbetriebliche Umsätze grundsätzlich nicht kennt, geht das Beförderungsteuerrecht
auch von innerbetrieblichem Werkverkehr aus (
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 GüKG).
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