Der VI. Senat tritt dem Grundsatzurteil des I. Senats I 174/60 S vom (Slg. Bd. 81 S. 641) darin bei, daß
Lizenzgebühren keine Pachtzinsen im Sinne des § 8 Ziff. 8
GewStG sind, wenn der zugrunde liegende Vertrag bürgerlich-rechtlich nicht dem Typus des Pachtvertrags entspricht, sondern für den
Lizenzgeber über die Überlassung des Patentrechts hinaus wesentliche Rechtspflichten begründet, vor allem, wenn der Lizenzgeber
zur laufenden Mitarbeit im Interesse des Lizenznehmers verpflichtet ist.
Bemessung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren über die Gewerbesteuer.
Bedeutung einer Beschränkung des Rechtsmittelantrags während des Rechtsmittelverfahrens für die Bemessung des Streitwerts.