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BFH Beschluss v. - VII E 4/95

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts mit Beschluß vom ... als unzulässig verworfen und der jetzigen Kostenschuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... -- unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 46 653 DM -- bei der Kostenschuldnerin Gebühren in Höhe von 558 DM angefordert. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin "Widerspruch" erhoben und u. a. geltend gemacht, der Streitwert betrage nur 18 170 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 244
BFH/NV 1996 S. 244 Nr. 3
IAAAB-37488

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BFH, Beschluss v. 14.09.1995 - VII E 4/95 -nv-

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