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BFH Urteil v. - III 299/61 U

Leitsatz

  1. Weicht der Sachverhalt im einzelnen Anwendungsfall von dem Sachverhalt, der in einer vom Bundesminister der Finanzen kraft seines Weisungsrechts erlassenen VAO geregelt ist, die weder gegen das GG noch das einfache Gesetz verstößt, nicht ab, wendet aber die damit befaßte Verwaltungsbehörde trotzdem die VAO nicht an, so ist in der sachlich unbegründeten Nichtanwendung oder in der Anwendung in abweichender Form ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu sehen, die einem Ermessensverstoß gleichkommt.

  2. Ist über einen Erlaßzeitraum, zu dessen Beginn oder während dessen Verlaufs ein Vermögensverfall erstmals vorlag, nicht oder nicht endgültig entschieden worden, und beantragt der Abgabepflichtige (Abgabeschuldner), diesen Vermögensverlust in dem folgenden oder in einem späteren Erlaßzeitraum zu berücksichtigen, so ist die Entscheidung über diesen Vermögensverlust durch Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über den Erlaßzeitraum nachzuholen, zu dessen Beginn oder während dessen Verlaufs der Vermögensverfall erstmals vorhanden war.

  3. Ist eine Erlaßverfügung unanfechtbar geworden, so ist es grundsätzlich nicht möglich, nicht anerkannte oder nicht geltend gemachte Verluste, über die in der unanfechtbaren Erlaßverfügung endgültig entschieden worden ist oder zu entscheiden gewesen wäre, in einem späteren Erlaßzeitraum zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
CAAAB-48798

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BFH, Urteil v. 18.12.1964 - III 299/61 U

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