Weicht der Sachverhalt im einzelnen Anwendungsfall von dem Sachverhalt, der in einer vom Bundesminister der Finanzen kraft
seines Weisungsrechts erlassenen VAO geregelt ist, die weder gegen das
GG noch das einfache Gesetz verstößt, nicht ab, wendet aber die damit befaßte Verwaltungsbehörde trotzdem die VAO nicht an,
so ist in der sachlich unbegründeten Nichtanwendung oder in der Anwendung in abweichender Form ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund
eine Verletzung des Gleichheitssatzes zu sehen, die einem Ermessensverstoß gleichkommt.
Ist über einen Erlaßzeitraum, zu dessen Beginn oder während dessen Verlaufs ein Vermögensverfall erstmals vorlag, nicht
oder nicht endgültig entschieden worden, und beantragt der Abgabepflichtige (Abgabeschuldner), diesen Vermögensverlust in
dem folgenden oder in einem späteren Erlaßzeitraum zu berücksichtigen, so ist die Entscheidung über diesen Vermögensverlust
durch Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über den Erlaßzeitraum nachzuholen, zu dessen Beginn oder während dessen
Verlaufs der Vermögensverfall erstmals vorhanden war.
Ist eine Erlaßverfügung unanfechtbar geworden, so ist es grundsätzlich nicht möglich, nicht anerkannte oder nicht geltend
gemachte Verluste, über die in der unanfechtbaren Erlaßverfügung endgültig entschieden worden ist oder zu entscheiden gewesen
wäre, in einem späteren Erlaßzeitraum zu berücksichtigen.
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