Die Befugnis des zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Anfechtung des Feststellungsbescheids
über den Einheitswert des gewerblichen Betriebs erstreckt sich auch auf die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter.
Die nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, die durch die Aufteilung des Einheitswerts berührt werden und deshalb
insoweit selbst zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Feststellungsbescheid befugt wären, sind, wenn sie selbst kein Rechtsmittel
eingelegt haben, zum Rechtsmittelverfahren des zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters von Amts wegen zuzuziehen, soweit
dessen Rechtsmittel die Aufteilung betrifft oder zu ihrer Überprüfung Anlaß gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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