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BFH Urteil v. - III 25/65 U

Leitsatz

  1. Die Befugnis des zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zur Anfechtung des Feststellungsbescheids über den Einheitswert des gewerblichen Betriebs erstreckt sich auch auf die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter.

  2. Die nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, die durch die Aufteilung des Einheitswerts berührt werden und deshalb insoweit selbst zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Feststellungsbescheid befugt wären, sind, wenn sie selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben, zum Rechtsmittelverfahren des zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters von Amts wegen zuzuziehen, soweit dessen Rechtsmittel die Aufteilung betrifft oder zu ihrer Überprüfung Anlaß gibt.

Fundstelle(n):
YAAAB-48795

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BFH, Urteil v. 30.04.1965 - III 25/65 U

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