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BFH Urteil v. - VI 165/64 U

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 32a Abs. 2 EStG verletzt nicht die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG, wenn sie die Anwendung des Splitting-Tarifs nach § 63b EStDV davon abhängig macht, daß zusammen lebende Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG wählen.

  2. Es ist für die Verfassungsmäßigkeit des § 32a Abs. 2 EStG unerheblich, daß gemäß § 32a Abs. 3 EStG der Splitting-Tarif ausnahmsweise auch bei Unverheirateten (Verwitweten) angewandt werden kann.

Fundstelle(n):
DAAAB-48789

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BFH, Urteil v. 24.11.1965 - VI 165/64 U

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