Der I. Senat schließt sich der Auffassung des VI. Senats im Urteil VI 94/62 S vom , BStBl 1964 III S. 201, Slg. Bd. 78 S. 528, an, daß ein Bescheid, der eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, im allgemeinen nicht mehr angefochten
werden kann, wenn seit der Bekanntgabe des Bescheids ein Jahr verstrichen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Stpfl. den
Bescheid nur deshalb nicht angefochten hat, weil er auf die Rechtsgültigkeit einer später für verfassungswidrig erklärten
Rechtsnorm vertraut hat.
Konnte ein Gewerbesteuermeßbescheid bereits vor dem infolge Verwirkung nicht mehr angefochten werden, so kann
er nicht nach
§ 36 a Abs. 1 Satz 1 GewStG 1962 berichtigt werden.
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