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BFH Urteil v. - I 181/64

Leitsatz

  1. Der I. Senat schließt sich der Auffassung des VI. Senats im Urteil VI 94/62 S vom , BStBl 1964 III S. 201, Slg. Bd. 78 S. 528, an, daß ein Bescheid, der eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, im allgemeinen nicht mehr angefochten werden kann, wenn seit der Bekanntgabe des Bescheids ein Jahr verstrichen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Stpfl. den Bescheid nur deshalb nicht angefochten hat, weil er auf die Rechtsgültigkeit einer später für verfassungswidrig erklärten Rechtsnorm vertraut hat.

  2. Konnte ein Gewerbesteuermeßbescheid bereits vor dem infolge Verwirkung nicht mehr angefochten werden, so kann er nicht nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 GewStG 1962 berichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-48770

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BFH, Urteil v. 09.02.1966 - I 181/64

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