Die Worte "bei angemessener Verwertung der Kartoffeln" in § 65 BrMonG sind dahin zu verstehen, daß der Brennereibesitzer,
der gleichzeitig der Kartoffelanbauer ist, bei der Verarbeitung der Kartoffeln in der Brennerei nicht schlechter gestellt
werden soll, als wenn er sie auf dem Markt für Fabrikkartoffeln verkauft hätte, d.h. also, daß als Einsatzwert der Kartoffeln
in der Grundpreisfestsetzung ihm das wirtschaftliche Ergebnis eines solchen Verkaufs erhalten bleiben soll, so als ob er die
von ihm erzeugten Kartoffeln an seine Brennerei verkauft hätte.
Bei der Festsetzung des Grundpreises ist der als Vergleichspreis verwendete Marktpreis für Fabrikkartoffeln insoweit zu berichtigen,
als er entweder Entgelt für Kosten enthält, die bei einer Verwertung der Kartoffeln in der Brennerei nicht anfallen oder aber
Kosten nicht abgilt, die bei einer Verwertung der Kartoffeln als Brennkartoffeln anfallen.
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