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BFH Urteil v. - VI 188/64 U

Leitsatz

  1. Das Finanzamt kann von dem Erlaß eines nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigten Bescheides absehen, wenn Einwendungen des Steuerpflichtigen, z.B. die nachträgliche Geltendmachung eines Verlustabzugs, dazu führen, daß der ursprüngliche Steuerbetrag unverändert bleibt.

  2. Den Erlaß eines berichtigten Bescheids kann das Finanzamt aber nicht ablehnen, wenn der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an dem Erlaß hat, z.B., weil der ursprüngliche Bescheid auf einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beruht, nunmehr aber getrennte Veranlagung beantragt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-48747

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 19.11.1965 - VI 188/64 U

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