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BAG 08.11.1994 9 AZR 576/90

Urlaubsrecht; | Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell

Nach dem Freischichtenmodell der Metallindustrie NRW haben die Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden zu arbeiten. Da die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer ist (zwischen 38,5 und 37 Stunden pro Woche), erhalten sie Freischichten, um die Differenz zwischen tatsächlicher Arbeit und der geschuldeten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen. Aus dem systematischen Zusammenhang der tariflichen Berechnungsvorschriften ergibt sich für die Urlaubsvergütung, daß jeweils die im Urlaub ausgefallene Arbeitszeit, also 8 Stunden, zu vergüten ist. Offen bleibt, wie der regelmäßige Arbeitsverdienst im Krankheitsfall und in anderen Fällen zu bestimmen ist ( u. a.).

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