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LG Waldshut-Tiengen 23.06.1994 2 S 25/94

Wohnungsvermittlung; | Auslobung einer Belohnung

Der Mieter, der für die Verschaffung der Wohnung ein Entgelt als Belohnung aussetzt, kann die bezahlte Belohnung nicht wegen eines Verstoßes gegen das WoVermittG zurückfordern, wenn er entweder die Belohnung an einen Vermittler gezahlt hat, der kein berufsmäßiger Makler ist, oder wenn er die Belohnung an einen Vermittler gezahlt hat, der gewerbsmäßiger Makler ist, aber keine Entgeltzahlung gefordert hat (LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. - 2 S 25/94, WM 1994, 550).

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