Übersendet das Finanzamt dem Finanzgericht Aktenunterlagen, für die es die Einsichtnahme durch den Rechtsmittelführer ausschließt,
so handelt das Finanzgericht richtig, wenn es diese Unterlagen vor der Bearbeitung der Sache zurücksendet, um im Prozeß
dem Steuerpflichtigen die gleiche Chance zu geben wie dem Finanzamt.
Steht der Gesellschafter einer AG in Kaufverhandlung mit dem Interessenten für ein Grundstück, das der AG gehört, so liegt
eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn er das Grundstück zu einem weit unter dem nach dem Stand der Verhandlungen sich
ergebenden Entgelt von der AG erwirbt.
Es liegt kein Verstoß gegen das
GG vor, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen nicht mit dem ermäßigten Steuersatz des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2
KStG besteuert werden, der für auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ausgeschüttete Gewinne gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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