Sind Ehegatten zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt worden und verfolgt ein Ehegatte mit der Anfechtung des Veranlagungsbescheides
Interessen, die denen des anderen Ehegatten entgegenstehen, so ist der Vermögensabgabe-Veranlagungsbescheid wie ein einheitlicher
Feststellungsbescheid zu behandeln mit der Folge, daß der andere Ehegatte zum Prozeß beigeladen werden muß (notwendige Beiladung)
und die Entscheidung nur einheitlich und gleichzeitig ergehen kann.
Wurde außer gegen den Vermögensabgabe-Veranlagungsbescheid auch gegen den Bescheid über die Aufteilung der Vierteljahrsbeträge
wegen Auflösung der Ehe von dem einen Ehegatten Einspruch eingelegt und wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbunden, ohne daß die in beiden Verfahren notwendige Zuziehung bzw. notwendige Beiladung des anderen
Ehegatten erfolgt ist, so führt dieser vom BFH von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens
auch dann zur Aufhebung der ganzen Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der beiden verbundenen Sachen an das FG, wenn
der Revisionsantrag nur das Vermögensabgabe-Veranlagungsverfahren betrifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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