Richtet sich bei einem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag erst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach dem Gebäudeertrag,
so kann einem Erwerber dieses Grundstücks von dem am (in Berlin: ) beginnenden ersten Erlaßzeitraum
an der Ertragslageerlaß nicht gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das im Zeitpunkt des Erwerbs
eine Bausperre bestanden hat. Ein Rechtsanspruch auf Erlaß der Zins- und Tilgungsleistungen besteht auch dann nicht, wenn
der Erwerber ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der Bausperre oder beim Erwerb nachweislich keine Spekulationsabsicht
gehabt hat. Auch der Umstand, daß die Bausperre von dem Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet länger als zwei Jahre gedauert
hat, ist ohne Bedeutung.