Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG, nach der Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den
persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört, als Gesellschaftsrechte an
der Kapitalgesellschaft gelten, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (
Art. 3 GG) nichtig. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KVStG ist, soweit nach ihr die Personen, denen die im § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG bezeichneten
Gesellschaftsrechte an einer Kommanditgesellschaft zustehen, als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gelten, insoweit nichtig.
Der Erwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG sowie Leistungen und Darlehen der Kommanditisten an eine GmbH & Co.
KG unterliegen wegen Nichtigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und insoweit des § 6 Abs. 2 KVStG nicht der Gesellschaftsteuer (Abweichung
von dem Urteil II 70/52 U vom , BStBl 1953 III S. 201, Slg. Bd. 57 S. 523).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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