Im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG sind Einkünfte, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, nur solche, die einer der in
§ 2 Abs. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten zuzurechnen sind. Die Wertsteigerung von Wertpapieren, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören und die auch nicht nach § 17 oder
§ 23 EStG zu erfassen sind, bildet keine Einkunftsart im Sinne des
EStG.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger mit Kredit Wertpapiere, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch die Voraussetzungen
der §§
17 und
23 EStG erfüllen, so sind die für den Kredit gezahlten Schuldzinsen bis zur Höhe der Erträge der Wertpapiere Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Schuldzinsen, die den Ertrag der Wertpapiere übersteigen, sind Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG.
Soweit der Senat in den Urteilen VI 158/59 U vom (BStBl 1961 III S. 431, Slg. Bd. 73 S. 449) und VI 13/61 U vom (BStBl 1962 III S. 35, Slg. Bd. 74 S. 90) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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