Hat bei der Verpachtung eines Unternehmens der Pächter die Verpflichtung übernommen, die gepachtete Fabrikeinrichtung und
Maschinen instandzuhalten und unbrauchbar gewordene Gegenstände auf seine Kosten durch neue zu ersetzen, so darf der Pächter
solche Pachtgegenstände nicht aktivieren und keine AfA vornehmen.
Für die Verpflichtung zum kostenlosen Ersatz muß der Pächter eine Rückstellung bilden, deren Höhe durch die Abnützung der
gepachteten Wirtschaftsgüter während der Pachtzeit und die Wiederbeschaffungskosten bestimmt wird.
Hat der Pächter bei Beginn des Pachtvertrages gebrauchte Wirtschaftsgüter übernommen, so ist die Last des Pächters so zu
bemessen, daß die Rückstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ersatzverpflichtung so viel von dem Preis für ein neues
Ersatzwirtschaftsgut angesammelt hat, wie dem Wertigkeitsgrad des ersetzten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Pachtbeginns
entspricht.
Wiederbeschaffungskosten sind über die Rückstellung zu verbuchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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