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BFH Urteil v. - III 387/61 U

Leitsatz

Verpachtet eine Besitzfirma an eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft, an der sie allein oder zusammen mit ihren Gesellschaftern zu 100 v.H. beteiligt ist, neben dem unbeweglichen und beweglichen Anlagevermögen auch immaterielle Werte (konstruktive Unterlagen und Erfahrungen, Einkaufs- und Absatzorganisation usw.), so entsteht bei der Verpächterin durch die Zahlung des Pachtzinses für diese immateriellen Werte in der Regel kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut (Firmenwert, Geschäftswert) im Sinne der §§ 2, 54 Abs. 1 BewG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-48641

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.11.1964 - III 387/61 U

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