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BFH Urteil v. - VI 9/64 U

Leitsatz

  1. Die in einem Strafverfahren oder Wirtschaftsstrafverfahren angeordnete Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses kann der Steuerpflichtige in seiner Bilanz passiv abgrenzen.

  2. Auch für die im Abführungsverfahren anfallenden Rechtsmittelkosten und Auslagen kann eine Rückstellung gebildet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
TAAAB-48587

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 23.07.1965 - VI 9/64 U

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