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BFH Urteil v. - VI 122/65 U

Leitsatz

  1. Entspricht die Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Ziff. 2p EStG 1957 (und später), bei Altgebäuden durch eine Rechtsverordnung die Weitergewährung der für 1947 berechneten AfA zu gestatten (siehe dazu § 27 Ziff. 1 letzter Satz EStDV), den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG?

  2. Zur Auslegung des § 27 Ziff. 1 letzter Satz EStDV.

  3. Die AfA 1947 kann in späteren Jahren allenfalls nur angesetzt werden, wenn das Gebäude nicht nach dem Jahre 1947 wesentliche Änderungen erfahren hat.

  4. Sind bei einem kriegsbeschädigten und wieder aufgebauten Gebäude für die Alt- und Neubauteile getrennte AfA nach §§ 7 und 7b EStG vorgenommen worden, so ist nach dem Ablauf der Periode der AfA nach § 7b EStG die AfA von dem einheitlichen Restwert beider Gebäudeteile unter Zugrundelegung der dann noch zu erwartenden Restnutzungsdauer zu berechnen.

Fundstelle(n):
UAAAB-48552

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BFH, Urteil v. 15.10.1965 - VI 122/65 U

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