Entspricht die Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Ziff. 2p
EStG 1957 (und später), bei Altgebäuden durch eine Rechtsverordnung die Weitergewährung der für 1947 berechneten AfA zu gestatten (siehe
dazu § 27 Ziff. 1 letzter Satz
EStDV), den Anforderungen des
Art. 80 Abs. 1 GG?
Zur Auslegung des § 27 Ziff. 1 letzter Satz
EStDV.
Die AfA 1947 kann in späteren Jahren allenfalls nur angesetzt werden, wenn das Gebäude nicht nach dem Jahre 1947 wesentliche
Änderungen erfahren hat.
Sind bei einem kriegsbeschädigten und wieder aufgebauten Gebäude für die Alt- und Neubauteile getrennte AfA nach §§
7 und
7b EStG vorgenommen worden, so ist nach dem Ablauf der Periode der AfA nach
§ 7b EStG die AfA von dem einheitlichen Restwert beider Gebäudeteile unter Zugrundelegung der dann noch zu erwartenden Restnutzungsdauer
zu berechnen.
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