Ein Finanzgericht darf grundsätzlich über eine Berufung sachlich nur entscheiden, wenn es die Zulässigkeit des Rechtsmittels
zuvor bejaht hat. Das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) steht dem nicht entgegen. Es gilt nur für Fälle, in denen ein Rechtsmittel eindeutig und offensichtlich
sachlich unbegründet ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn die Sachentscheidung schwierige Rechtsfragen
betrifft, über die eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen darf das Finanzgericht die
Zulässigkeit der Berufung nicht dahingestellt sein lassen.